Praktikum

Lieber Praktikant/in,

Wie schön, dass Sie sich für unsere Schule und den Beruf des Grundschullehrers interessieren. Auf unserer Homepage können Sie sich im Vorfeld über unsere Arbeit informieren. Wir bieten sowohl Studierenden als auch Schülern bei uns ein Praktikum an. Sie können Ihre Bewerbung direkt an mich schicken unter n_rumpf@web.de.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise für Schülerpraktikanten.

Alle Schülerpraktikanten arbeiten bis 16 Uhr im offenen Ganztag mit.

ACHTUNG! WICHTIGE ÄNDERUNG! DAS MASERNSCHUTZGESETZ:

Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Schulbereich

Studierende in Praxiselementen nach § 12 LABG

Liebe zukünftige Praktikantinnen und Praktikanten,

das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148 ff.) tritt am 01.03.2020 in Kraft. Mit dem Gesetz soll insbesondere die Impfquote in Bezug auf die Infektionskrankheit Masern erhöht werden. Bei dem Masernschutzgesetz handelt es sich im Wesentlichen um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Betroffen sind Personen, die ab dem 1. Januar 1971 geboren sind und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden. Hierzu zählen unter anderen auch die Studierenden, die ein Praktikum

  • nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LABG (Eignungs- und Orientierungspraktikum) oder
  • nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 LABG (Praxissemester) oder
  • nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 (sofern es sich um ein schulisches Berufsfeldpraktikum handelt) an einer Schule absolvieren.

Studierende, die ab dem 1. März 2020 ein Praktikum neu beginnen, müssen vor Antritt dieses Praktikums in der Schule ab dem 1. März 2020 einen der folgenden drei Nachweise beibringen:

  • Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern insbesondere durch Vorlage eines Impfpasses (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder
  • Nachweis über eine bereits bestehende Immunität gegenüber Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Alternative 1 IfSG) oder
  • Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung (§ 20 Abs. 9 Satz Nr. 2 Alternative 2 IfSG).

Die beiden letztgenannten Nachweise haben dabei immer über ein ärztliches Zeugnis zu erfolgen. Den Impfpass oder das ärztliche Zeugnis haben die Studierenden spätestens bei Aufnahme des Praktikums der Schulleitung der Praktikumsschule vorzulegen. Ohne die Vorlage eines dieser Nachweise kann die Aufnahme der Praktikumstätigkeit nicht erfolgen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Wir freuen uns auf Sie.

Viele Grüße

Nikola Adler
Praktikantenbetreuung

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