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Umgang mit Fehlzeiten

Vereinbarung und Grundsätze zum Umgang mit Fehlzeiten

1. Allgemeines

§ 58 NSchG: Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Aufgabe der Schule ist es, Kindern und Jugendlichen Bildungs-, Berufs- und Lebensperspektiven zu eröffnen.

Sollte Ihr Kind jedoch erkrankt sein, melden Sie es bitte noch vor Unterrichtsbeginn telefonisch oder per Mail vom Unterricht ab. Ab 3 Tagen Fehlzeit sollte ein Attest vorgelegt werden. Fehlzeiten sind grundsätzlich schriftlich zu entschuldigen. (auch im Schülerkalender möglich)

Im Falle eines längerfristigen, unentschuldigten Fehlens informiert die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer die Schulleitung.

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