Umgang mit Fehlzeiten
Vereinbarung und Grundsätze zum Umgang mit Fehlzeiten
1. Allgemeines
§ 58 NSchG: Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Aufgabe der Schule ist es, Kindern und Jugendlichen Bildungs-, Berufs- und Lebensperspektiven zu eröffnen.
Sollte Ihr Kind jedoch erkrankt sein, melden Sie es bitte noch vor Unterrichtsbeginn telefonisch oder per Mail vom Unterricht ab. Ab 3 Tagen Fehlzeit sollte ein Attest vorgelegt werden. Fehlzeiten sind grundsätzlich schriftlich zu entschuldigen. (auch im Schülerkalender möglich)
Im Falle eines längerfristigen, unentschuldigten Fehlens informiert die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer die Schulleitung.