Anschrift:
Werner-Rolevinck Grundschule Laer
Kolpingweg 9
48366 Laer
Mitwirkungspflicht bei Infektionskrankheiten
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen kommen Kinder und Erwachsene täglich miteinander in engen Kontakt. Dabei bestehen besonders günstige Bedingungen für die Übertragung von Krankheitserregern. Ziel ist es, die Übertragung von Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen durch möglichst umfassenden Impfschutz, die Einhaltung von Hygieneregeln und die Mitwirkungspflicht bei Infektionskrankheiten zu vermeiden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn
Eltern haben in Bezug auf ihre Kinder nach § 34 Abs. 4 Satz 1 IfSG für die Einhaltung
des vorgenannten Betretungs- und Teilnahmeverbotes zu sorgen. Das heißt, die Eltern dürfen ihr Kind nicht zur Schule gehen oder an Klassenfahrten oder Schulausflügen teilnehmen lassen. Ferner haben die Eltern gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Schule unverzüglich zu informieren.